Habe ich ein Recht auf Mut­ter­schutz?

Was Sie tun kön­nen!

Sind Sie berufs­tä­tig, kön­nen Sie ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che eine Schutz­zeit nach einer Fehl­ge­burt neh­men. Die Zei­ten sind bit­te mit dem Arbeit­ge­ber abzu­spre­chen, der in der Regel viel Ver­ständ­nis hat.

Ist ihr Kind bei der Geburt, kurz zuvor oder danach ver­stor­ben, gel­ten die 8 Wochen Mut­ter­schafts­zeit.

In allen Fäl­len kön­nen Sie auch immer zum Arzt Ihres Ver­trau­ens gehen und bespre­chen, wann Sie sich wie­der sta­bil genug füh­len, um in den Berufs­all­tag zurück­zu­keh­ren. Hier­bei unter­stüt­ze ich Sie auch gern per­sön­lich, wenn Sie das möch­ten und nicht zu weit ent­fernt sind (Raum Düs­sel­dorf).

„Man lebt zwei­mal: Das ers­te Mal in der Wirk­lich­keit, das zwei­te Mal in der Erin­ne­rung.“

Hono­ré de Bal­zac

Sabi­na Schwar­zer — Dia­mant-Coa­ching, Lie­be heilt!

Alle Anfra­gen wer­den mit größ­ter Dis­kre­ti­on und Sorg­falt behan­delt – damit Sie sich in jedem Moment geschützt und ver­stan­den füh­len!